Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 19 WF 34/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 130 Nr. 1 | |
ZPO § 141 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr.1 | |
ZPO § 253 Abs. 4 | |
ZPO § 450 Abs. 1 Satz 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 34/05
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 10. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Januar 2005 (Prozesskostenhilfeversagung) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist mangels Anschrift des Klägers unzulässig.
Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr.1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen in Verbindung mit dem Umstand, dass er der Ehemann der Beklagten ist und unter welcher Anschrift sich die Ehewohnung befand, seine Identität fest.
Aus dem Verweis in § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ergibt sich aber, dass ferner u. a. der Wohnort der Parteien - mit Straße und Hausnummer - anzugeben ist (BGH NJW 1988, 2114; BVerwG NJW 1999, 2608). Dies rechtfertigt sich v.a. aus dem Erfordernis, den Kläger laden und ihm wirksam zustellen zu können. Aber auch dann, wenn der Kläger - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH aaO). Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 445 ff. ZPO). In diesen Fällen ist die Partei gemäß §§ 141 Abs. 2 Satz 2, 450 Abs. 1 Satz 2 ZPO persönlich zu laden, nicht über ihren Prozessbevollmächtigten. Ferner ist die Frage des Wohnortes z.B. für die Frage von Bedeutung, ob dem Kläger ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden kann - wie hier begehrt - bzw. ob ggf. derartige Mehrkosten gegen den Gegner festsetzbar wären.
Grundsätzlich hat daher kein Kläger ein schützenswertes Interesse daran, den Prozess aus dem Verborgenen zu führen (BGH aaO). Ein ausnahmsweise anzuerkennendes berechtigtes Interesse des Klägers, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten, vermag der Senat weder seinem Sachvortrag noch dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.12.2004 zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass beide Parteien die Umstände von Zusammenleben und Trennung völlig unterschiedlich und nicht frei von Emotionen darstellen, rechtfertigt nicht die vom Kläger angedeuteten Befürchtungen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.